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Seniorenresidenz wartet auf Genehmigung des Testkonzeptes

Aufgrund einer aktuellen Bundesverfügung sind jetzt auch die Pflegeeinrichtungen dazu aufgerufen, umfangreiche Testkonzepte zu erarbeiten. Damit soll möglichst sichergestellt werden, eine bestehende Infektionsgefahr durch externe Besucher weitestgehend auszuschließen.

09.11.2020 | Braunschweig

„Wir führen derzeit sehr viele Diskussionen mit Besuchern und Angehörigen, die unsere Einrichtung betreten wollen“, sagt Einrichtungsleiter Christian Richter von der Alloheim Senioren Residenz „Brunswik“ in Braunschweig, „viele sind der irrigen Ansicht, dass wir als Einrichtung unter anderem ab sofort dazu verpflichtet sind, alle Besucher per Schnelltest zu testen – sogar, wenn die Besucher angeben, Corona-typische Symptome zu haben. Das ist aber nicht richtig und sorgt leider immer wieder für teils aufgebrachte Diskussionen.“ Richtig sei, so die Einrichtungsleitung, dass derzeit alle Pflegeeinrichtungen erst ein umfangreiches Testkonzept erarbeiten und entwickeln müssen. „Unser unternehmensweites Konzept ist für unser Haus bereits angepasst, muss allerdings noch vom Gesundheitsamt genehmigt werden“, sagt Christian Richter, „allerdings gibt es noch viele ungeklärte Fragen, die in der Verordnung nicht geregelt sind.“ So seien beispielsweise Schulungen von Mitarbeitern durch Ärzte oder auch die Gestaltung von Räumlichkeiten darin nicht näher spezifiziert.

Richter betont, dass Besucher bei Vorliegen von Corona-spezifischen Symptomen ein Anrecht auf eine labormedizinische PCR-Testung nach der Testverordnung bei einem Arzt, in Testzentren oder Gesundheitsämtern haben. Diese Tests seien aber nicht Aufgabe einer Pflegeeinrichtung, sondern erfordern immer einen Arztbesuch. Das Testkonzept sei so gestaltet, dass es einmal wöchentlich eine Schnelltest-Möglichkeit vor Ort gibt. Der Grund: Neben dem zeitlich erheblichen Testaufwand von etwa 30 Minuten pro Person, dürfen nur Fachkräften testen. „All das darf ja nicht zu Lasten der Bewohner gehen“, unterstreicht Christian Richter, „deren Versorgung und Pflege haben immer Priorität. Voraussetzung für alle Besuche ist und bleibt die Symptomfreiheit. Mit Symptomen dürfen die Einrichtungen nicht betreten werden.“

Bis zur Umsetzung des zu genehmigenden Testkonzeptes wird somit noch etwas Zeit vergehen. „Wir wollen mögliche Infektionen von Mitarbeitern, Bewohnern und Besuchern weitgehend ausschließen“, sagt Richter, „das ist auch der Grund, warum wir grundsätzlich einen generellen Besuchsstop realisieren, sobald wir Kenntnis von einem positiven Testergebnis in diesen Zielgruppen haben.“ Dies sei – so die Einrichtungsleitung weiter – keine „böse Absicht“ oder eine „übertriebene Maßnahme“, es gehe ausschließlich um den Schutz der Senioren als Hochrisikogruppe. Fest steht allerdings, dass die Besuchsregelungen und dafür vorgesehenen Zeitfenster ausschließlich in der Verantwortung der Einrichtung liegen. Besuche müssen im Vorfeld immer telefonisch mit der Einrichtung abgestimmt werden. Sobald das genehmigte Konzept vorliegt, werden die Angehörigen umgehend informiert.